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   BGH, 09.05.1961 - 5 StR 121/61   

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BGH, 09.05.1961 - 5 StR 121/61 (https://dejure.org/1961,6926)
BGH, Entscheidung vom 09.05.1961 - 5 StR 121/61 (https://dejure.org/1961,6926)
BGH, Entscheidung vom 09. Mai 1961 - 5 StR 121/61 (https://dejure.org/1961,6926)
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  • BGH, 27.10.1960 - 2 StR 177/60

    Anforderungen an ein tatbestandliches Handeln im Sinne des § 332 Strafgesetzbuch

    Auszug aus BGH, 09.05.1961 - 5 StR 121/61
    Denn nicht jeder aus Anlaß oder bei Gelegenheit einer Amtshandlung gewährte Vorteil muß für eine Amtshandlung gegeben sein (vgl. BGH NJW 1961, 469, 472) [BGH 27.10.1960 - 2 StR 177/60].

    Denn es kommt nicht auf die Pflichtwidrigkeit an, sondern auf die Pflichtverletzung, die dem Beamten als Gegenleistung für den Vorteil angesonnen wird (vgl. BGH NJW 1961, 469, 471 unter III 2).

  • BGH, 25.07.1960 - 2 StR 91/60

    Berücksichtigung des inneren Vorbehalts eines Beamten bei Pflichtverletzung -

    Auszug aus BGH, 09.05.1961 - 5 StR 121/61
    Demgegenüber ist in BGHSt 15, 88, 93 ff [BGH 25.07.1960 - 2 StR 91/60] bereits ausführlich dargelegt, daß es nicht zum Tatbestand der schweren Bestechlichkeit gehört, daß der Beamte sich wirklich entschließt, die pflichtwidrige Handlung zu begehen.
  • BGH, 05.10.1960 - 2 StR 57/60

    Voraussetzung des Vorliegens einer Amtspflichtsverletzung oder einer

    Auszug aus BGH, 09.05.1961 - 5 StR 121/61
    Weil die Bestechungstatbestände voraussetzen, daß nach der Übereinkunft der Beteiligten der Vorteil als Gegenleistung "für" die Amtshandlung gedacht ist, muß diese eine bestimmte Amtshandlung oder eine Mehrheit bestimmter Amtshandlungen zum Gegenstand haben, wenn auch über die Einzelhandlungen keine genauen Vorstellungen zu bestehen brauchen (BGH NJW 1961, 467; 1961, 47220, 474).
  • RG, 08.03.1886 - 419/86

    Macht sich derjenige einer Bestechung schuldig, welcher Angehörigen eines Beamten

    Auszug aus BGH, 09.05.1961 - 5 StR 121/61
    Der dem nicht beamteten Angehörigen zugewendete Vorteil muß nur mittelbar auch dem Beamten zugute kommen (vgl. RG HRR 1940, 872; RGSt 13, 396; BGH NJW 1961, 47219).
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